EuGH-Urteil straft Google ab!

google (Bild von iconfinder.com, via http://www.yootheme.com)

Inhaltsverzeichnis

EuGH Urteil zu Google

1. Vorratsdaten-speicherung

Am 8.4.14 hat der europäische Gerichtshof (EuGH) die Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt, da sie nicht mit den Grundrechten der EU vereinbar sei, denn die Speicherung der Daten gelte laut dem EuGH-Urteil zu Google auch für Personen, die nicht verdächtig seien eine Straftat begangen zu haben. Die Vorratsdatenspeicherung ist die Speicherung personenbezogener Daten, ohne dass diese Daten aktuell benötigt werden. Meist handelt es sich hierbei um Telekommunikationsdaten. Dabei könne laut Urteil des EuGHs das Berufsgeheimnis nicht gewahrt werden.

2. Was bedeuetet das EuGH-Urteil für Suchmaschinen

Am 13.5.14 verabschiedete der EuGH in Luxemburg ein neues Urteil nach dem Suchmaschinen wie Google, Yahoo und Bing bestimmte Inhalte auf Wunsch von Betroffenen löschen müssen. Dies tritt in Kraft, wenn die Privatsphäre oder der Datenschutz dieser Person verletzt wird. Dabei geht es konkret um die Namenssuche. Ausnahme hierbei gilt für Personen des öffentlichen Lebens, bei denen personenbezogene Daten von besonderem Interesse sind. Das Gesetz ist relevant für alle Suchmaschinen, die eine Niederlassung in der EU haben (Googles deutsche Niederlassung ist in Hamburg). Somit können Suchmaschinen sich keinen Standort mehr aussuchen und von da operieren, um den Verbraucherschutz zu umgehen. Laut EuGH könne der Eingriff auf die personenbezogenen Daten nicht mehr mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden.

Das EuGH-Urteil kommt sehr überraschend

denn es weicht von der Einschätzung des Generalanwaltes ab. In dessen Gutachten hieß es Suchmaschinen seien im Rahmen der Datenschutzrichtlinie der EU nicht verantwortlich für persönliche Daten, die auf Websites auftauchen, die sie verarbeiten. Google sei also nur Übermittler und nicht Herausgeber dieser Daten. Dem widerspricht das EuGH-Urteil, denn Suchmaschinen würden personenbezogene Daten sammeln, diese verarbeiten und speichern. Dies ändere nichts, wenn die Daten bereits an anderer Stelle veröffentlicht worden sind. Die Verarbeitung der Daten durch Suchmaschinen erfolge unabhängig von den Herausgebern der Daten und habe Anteil an der Verbreitung der personenbezogenen Daten. Außerdem könne man über Suchmaschinen ein detailliertes Profil einer Person erstellen.

Was sind überhaupt personenbezogene Daten?

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Als Beispiel kann man Name, Alter, Geburtstag, Anschrift, Kontodaten, Vorstrafen, etc. nennen.

Wie kam es zu dem Verfahren?

Ein Spanier hatte geklagt, weil er bei Google im Zusammenhang mit der Verpfändung einer Immobilie gefunden wurde. Der Mann wollte dies aufgrund von Rufschädigung löshen lassen. Das spanische Obergericht hat demnach den EuGH aufgefordert, die generelle Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie zu klären.

Die Umsetzung des Urteils

Die Umsetzung dürfte für die Suchmaschinen schwierig und zeitaufwendig werden, da theoretisch alle Löschanfragen manuell geprüft werden müssten. Außerdem steht die Frage offen, ob die Ergebnisliste nur für das jeweilige Land des Antragstellers oder international angepasst werden muss und welche Informationen genau gelöscht werden müssen, denn es gibt noch keine Beschränkung. Ist die Suchmaschine nicht gewillt einen Eintrag zu löschen, sind Sanktionen von bis zu fünf Prozent des Umsatzes zulässig. Außerdem ist es fraglich, wie die Suchmaschinen auf die vermutliche Flut von Löschanfragen reagieren werden und ob sie es auf Gerichtsverfahren ankommen lassen.

Kritik am EuGH-Urteil

Die Daten werden zwar im Suchmaschinenindex gelöscht, stehen aber weiterhin im Netz auf der Ursprungsseite zur Verfügung. Außerdem sind die Rechte nicht eindeutig definiert. Das heißt es ist nicht geklärt, ob sich die Löschung nur auf das Land des Antragsstellers bezieht und in welchen Fällen eine Löschung stattfinden muss. Kritiker beanstanden die Einschränkung der Informationsfreiheit im Internet. Außerdem dürften Verläge personenbezogene Daten gegen den Willen der Betroffenen veröffentlichen (Persönlichkeits- und Presserecht), Suchmaschinen sei es aber nun in bestimmten Fällen verboten auf diese Berichte hinzuweisen.

Fazit

Das EuGH-Urteil muss eindeutig noch genauer definiert werden, um Schlupflöcher zu vermeiden, die die Suchmaschinen schnell finden werden, um Sanktionen zu umgehen. Insgesamt ist das EuGH-Urteil aber jetzt schon ein großer Fortschritt für mehr Datensicherheit und geht gegen die Datenspeicherung des Monopolisten “Google” effektiv vor.

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